12. August 2021

Instandhaltungsrücklage und Grunderwerbsteuer

Die anteilige Instandhaltungsrücklage ist Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und deshalb kein Bestandteil des Kaufpreises einer Immobilie. Bei rechtsgeschäftlichem Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern (BFH vom 16.09.2020, II R 49/17, BStBl. II 2021, 339).
Die Finanzverwaltung wendet diese BFH-Rechtsprechung an und erklärt in einem koordinierten Ländererlass, dass die Urteilsgründe auch beim Erwerb von Wohnungseigentum gelten (Koordinierter Ländererlass vom 19.03.2021, BStBl. I 2021, 621).