28. Dezember 2013

Das Behindertentestament

Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 19.01.2011 (IV ZR 7 / 10) das sog. Behindertentestament und verweist auf die gefestigte Senatsrechtsprechung zum Behindertentestament.

“Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann”, sind grundsätzlich nicht sittenwidrig.

Die Gestaltung basiert auf der Anordnung der nicht befreiten Vor- und Nacherbfolge des behinderten Kindes mit der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, die verbunden wird mit Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker zur Auskehrung von Erträgnissen an das behinderte Kind um die besonderen Zuwendungen an das behinderte Kind vor dem Zugriff der Sozialbehörden abzusichern.